Satzung
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Vereinszweck
Die Beschaffung und Haltung von vereinseigenen Pferden zur Ermöglichung des Reitsportes für die Mitglieder, die selbst keine Pferde halten können.
den Unterhalt eines Pferdestalles für diejenigen Mitglieder, die eigene Pferde besitzen.
die Unterrichtung der Mitglieder im Reiten und Fahren, Belehrung über Pferdehaltung, Pferdepflege, Pferdezucht und Tierschutz.
die Abhaltung von Pferdeleistungsprüfungen (Turniere), Pferdeschauen und sonstigen pferdesportlichen Veranstaltungen.
Hierbei ist der Verein selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder als Personen, die aktiv am Reitsport teilnehmen.
fördernde Mitglieder, als Personen, die sich am aktiven Reitsport nicht, oder nicht mehr beteiligen und zur Unterstützung der Vereinsziele oder aus Interesse am Pferdesport mit Mitgliedschaft erwerben.
Ehrenmitglieder als Personen, denen auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde.
Zustandekommen und Verlust der Mitgliedschaft
Durch den Tod des Mitgliedes,
durch die Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung. Diese kann jeweils 12 Wochen zum 30. Juni bzw. 31. Dezember erklärt werden.
Das Mitglied ist verpflichtet den entsprechenden Halb- bzw. Ganzjahresbeitrag zu entrichten.durch formgerechte Ausschliessung, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, insbesondere wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder Ausserhalb des Vereinslebens, wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens oder aus sonstigen, schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist unter Setzung einer Frist von zwei Wochen dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief zu bekanntzugeben. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Einspruch zu.
Über diesen Einspruch entscheidet der Ehrenrat.
Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrates ruht die Mitgliedschaft.durch Ausschluss wegen mangelnden Interesses, das insbesondere darin gesehen werden kann, dass ohne Grund die Beiträge für ein Jahr nicht gezahlt wurden. Über den Ausschluss beschliesst der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit.
Gegen diesen Beschluss ist das Einspruchverfahren entsprechend der Ablehnung eines Aufnahmeantrages gegeben.Beiträge, Sonderbeiträge
Rechte und Pflichten der Mitglieder
die Satzung des Vereins zu beachten,
die Beschlüsse seiner Organe zu respektieren,
durch Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu fördern,
bei pferdesportlichen Wettbewerben die Richtlinien der Leistungsprüfungsordnung zu beachten.
Organe des Vereins
Der Präsident, der vom Vorstand des Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird und mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird,
der Vorstand, der aus dem Ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und sechs Beisitzern besteht,
der Ehrenrat, der aus drei Mitgliedern besteht, und dem der Ehrenvorsitzende als Vorsitzender angehören soll,
die Mitgliederversammlung.
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung
Den Jahresbericht,
den Kassenbericht des Geschäftsführers
die Wahl des Ehrenrates,
die Entlastung des Vorstandes,
die Neuwahl des Vorstandes,
die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
die Aufstellung und Änderung der Satzung.
Veröffentlichungen
Gemeinnützigkeit
Vereinsauflösung
Inkrafttreten
Der Reit- und Fahrverein e.V. mit Sitz in Zweibrücken verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist dem Verband Pfälzischer Reit- und Fahrvereine angeschlossen.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Ausübung des Reitsportes.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Dem Verein gehören an:
Zur Aufnahme eines ordentlichen oder fördernden Mitgliedes ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen bescheid ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Einspruch zulässig.
Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft geht verloren:
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Der jährliche Vereinsbeitrag, sowie die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des allgemeinen Vereinsbeitrags freigestellt.
Aus den satzungsgemäss verfolgten Zielen ergibt sich dass Vereinsbeiträge für alle Vereinszwecke verwendet werden können.
Für die Benutzung des Stalles, die Nutzung der Reithalle, ohne gleichzeitige Stallbenutzung sowie die Miete der Vereinspferde setzt der Vorstand ausgabendeckende Sonderbeiträge fest.
Soweit die allgemeinen Finanzmittel nicht ausreichen, kann der Vorstand auch für die Inanspruchnahme anderer Vereinseinrichtungen Sonderbeiträge festsetzen und erheben.
Die Sonderbeiträge können als Pauschalbeiträge oder auf den Umfang der Benutzung bezogen, festgesetzt werden.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstandes an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Das Stimmrecht der jugendlichen Mitglieder ruht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, bei der Vorbereitung von Turnieren, Pferdeschauen und anderen Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken.
Das gleiche gilt für sämtliche anfallenden Arbeiten, soweit sie dem Vereinszweck zu dienen bestimmt sind.
Im Einzelfall beschliesst der Vorstand mit Stimmenmehrheit den jeweils generell zu erbringenden Leistungsumfang der Mitglieder.
Mitgliedern, die sich ihrer Mitwirkungspflicht im Sinn dieser Bestimmung grundlos oder auf Dauer entziehen, kann die Teilnahme an den jeweils betroffenen Veranstaltungen sowie die Benutzung der jeweils durch die Mitwirkungsmassnahme betroffenen Einrichtung untersagt werden.
Eine Abgeltung der Mitwirkungspflicht durch Festsetzung eines Sonderbeitrages ist möglich.
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorsitzende die Vorstandsmitglieder sowie der Ehrenrat werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Neuwahl des Präsidenten kann nach zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
Einer der beiden Vorsitzenden muss aktiver Reiter sein.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. Diese Einberufung erfolgt durch Anzeigen in den beiden Zweibrücker Tageszeitungen.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 20 Mitgliedern beschlussfähig.
Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden erst bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden entsteht.
Über die Einzelaufgaben der dem Vorstand angehörenden Beisitzer beschliesst der Vorstand.
Er ist jederzeit berechtigt, die übertragenen Aufgaben wieder zu entziehen und durch Mehrheitsbeschluss neu zu verteilen. Der Vorstand ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung seiner Aufgabenverteilung zu erlassen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, sofern an alle Mitglieder Einladungen zu der Sitzung ergangen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters des Vorstandssitzung.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder, die ihren übertragenen Aufgaben nicht gerecht werden, durch Vorstandsbeschluss abzulösen und durch andere Vereinsmitglieder zu ersetzen.
Der erste Vorsitzende ist von dieser Regelung ausgenommen.
In gleicher Weise kann der Vorstand ausgeschiedene Mitglieder ersetzen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist deren Bestätigung erforderlich.
Die Mitgliederversammlung beschliesst über:
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der gründe schriftlich die Einberufung verlangt.
Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Diese ist durch Aushang zu Veröffentlichung in den beiden in Zweibrücken erscheinenden Tageszeitungen rechtzeitig bekanntzugeben.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Abstimmung, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokollbuch niederzuschreiben, und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in den lokalen Tageszeitungen.
Die Gemeinnützigkeit des Vereins verbietet die Verwendung etwaiger Überschüsse für andere als satzungsgemäße Zwecke.
Insbesondere erhalten Mitglieder keine Gewinnanteile, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Diese Regelung gilt nicht, sofern Tätigkeiten von Mitgliedern vergütet werden, welche ihrem Umfang nach über §6 der Satzung hinausgehen.
Es darf niemand durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung bestimmen müssen.
Die anstehende Vereinsauflösung ist in der Ladung ausdrücklich zu vermerken.
Das Restvermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung der Stadt Zweibrücken zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Pferdesports zu.
Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 1980 in Kraft. Frühere Satzungen werden damit gegenstandslos.


